ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
GRÜNFUCHS e.U.
1.ALLGEMEINES:
Die nachstehenden Allgemeingeschäftsbedingungen(AGB) werden stets Inhalte des Vertrages(Auftrages) mit Grünfuchs e. U. dem sie sohin zugrunde gelegt werden. Allfällige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, im Folgenden kurz ,, Auftraggeber,, genannt, sowie sonstige Einschränkungen werden nicht anerkannt und Ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn , Grünfuchs hat in einem Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
2.PREISE:
Alle angeführten Nettopreise basieren auf den Lohn- und Materialkosten zum Zeitpunkt der Offertlegung. In den Nettopreisen sind sämtliche Lohn-, Material- und Transportkosten sowie bei Pauschalaufträgen die Beistellung aller erforderlichen Reinigungsgeräte und Maschine erhalten. Außerdem sind alle gesetzlichen Leistungen sowie die im Kollektivvertrag festgelegte Erschwernis-, Gefahren – und Schmutzzulage, die Haftpflicht- Unfallversicherung inbegriffen. Die gesetzlichen Feiertage sind in der Monatspauschale berücksichtigt und werden daher nicht gut geschrieben. Die Angebote von Grünfuchs sind stets unverbindlich und unentgeltlich. Bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen oder sonstigen Kostensteigerungen ist Grünfuchs berechtigt, die Preise entsprechend der Bestätigung durch die paritätische Kommission oder einer gleichwertigen Bestätigung anzupassen.
3.VERTRAGSDAUER:
Der Vertrag für die Dauerreinigungen gilt auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Im Falle einer Kündigung ist diese nachweislich schriftlich am Postweg der Monate vor Vertragsende bekannt zu geben, wobei das tatsächliche Einlangen samt Kenntnisnahme hierfür maßgeblich ist, wofür der Kündigende das Risiko trägt. Bei Sonderreinigungen wird der Auftrag für eine einmalige Durchführung abgeschlossen. Bei Auftragsbeendigung verpflichtet sich der Auftragsgeber umgehen, gemeinsam mit dem zuständigen Sachbearbeiter von Grünfuchs eine Abnahme des Objektes durchzuführen und etwaige Mängel, Schäden, etc. sofort festzustellen und bei sonstigem Anspruchsverlust zu rügen. Später behauptete Mängel und Schäden können daher nicht berücksichtigt werden. Findet keine Schlussbeendung statt, gilt der Auftrag als ordnungsgemäß abgeschlossen (Rügepflicht, soweit dem nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen).
4.VORZEITIGE VETRAGSAUFLÖSUNG:
Im Falle einer Vorzeitigen Kündigung vermag sich der Auftraggeber erst dann auf eine Nicht- oder Schlechtleistung zu berufen, wenn mehrfach begründete und nachweislich schriftliche Beanstandung(Reklamationen) nach Kenntnisnahme durch Grünfuchs binnen angemessener Frist dennoch nicht behoben wurden. Für den Fall, das der Auftraggeber die Zahlungen nicht oder verspätet leistet, ist Grünfuchs berechtigt, unter Setzung einer fünftägigen Nachfrist vom Vertrag mit
sofortiger Wirkung zurückzuträten, ohne jedwede Leistungen mehr erbringen zu müssen, ohne das dies zudem Verzugsfolgen nach sich zieht. Allfällige Beanstandungen (Reklamationen) über Nicht- oder Schlechtleistungen der Monatsarbeiten müssen sofort, jedoch spätesten bis zum 5.des Folgemonats nachweislich schriftlich bei Grünfuchs gemeldet werden, widrigenfalls sie als ordnungsgemäß erbracht gelten sowie ein Anspruchsverlust damit einhergeht und insbesondere auch kein Anspruch auf irgendeine Vergütung oder Ähnliches mehr besteht.
5.GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG:
Grünfuchs haftet für eine sach- und fachgerechte Leistung. (Gewährleistung und sonstige) Ansprüche sind- bei sonstigem Verlust-unverzüglich nach Beendigung der Reinigung unter genauer Beschreibung der Mängel, etc. schriftlich oder vor Ort im Beisein des Sachbearbeiters von Grünfuchs anzuzeigen. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt auch im Falle einer Mängelbehebung nicht ein. Für Schäden am Reinigungsgut durch eine nicht offenkundige und auch nicht schriftlich bekannt gegebene Beschaffenheit vor Beginn der Reinigung, wie etwa eine Teppichverlegung mit wasserlöslichen Kleber, Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes, ungenügende Echtheit von Färbungen und Druck, Einlaufen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Mängel, etc. , sowie für (sonstige) Schäden an Gegenständen des Auftraggebers haftet Grünfuchs nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der eigenen Mitarbeiter. Soweit Grünfuchs haftet, kann zudem stets nur Geldersatz bis zur Höhe des Zeitwertes verlangt werden. Eine weitergehende Haftung insbesondere für Schäden , wie etwa Ertrags- und Verdienstausfall, Regressansprüche Dritter oder Verlust von Goodwill, etc. besteht nicht und ist ausgeschlossen. All dies gilt nicht für Personenschäden, soweit dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist. Ergibt sich trotz vorheriger sachgemäßer Prüfung erst im Laufe der Bearbeitung, das der Auftrag unausführbar ist, so kann Grünfuchs vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Auftraggeber stimmt einer sachgerechten Änderung zu. Bei Verlust eines Schlüssels wird stets nur ein Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet.
Im Einzelnen gilt zudem(soweit anwendbar):
SONDERREINIGUNG(BAUREINIGUNG):
Bei der Reinigung von Glasflächen, die Zementreste oder sonstige starke Verschmutzungen aufweisen, kann es vorkommen, dass beispielsweise durch die im Zement enthaltenen Quarzkristalle beim Reinigen Kratzspuren an der Oberfläche entstehen. Für diese Art von Beschädigungen übernimmt Grünfuchs keine Haftung. Für den vor solchen und ähnlichen bauseits bedingten Rückständen ausreichenden Schutz von Glasflächen, wie beispielsweise durch Folien, ist der Auftraggeber oder dessen Lieferant verantwortlich.
FENSTERREINIGUNG:
Für Schäden an beschädigten Fenster übernimmt Grünfuchs keine Gewährleistung und auch keine sonstige Haftung, soweit zu letzterem kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
JALOUSIENREINIGUNG:
Für verwitterungsbedingte Verfärbungen übernimmt Grünfuchs keine Gewährleistung und auch keine sonstige Haftung, soweit zu letzterem kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
6.LIEFERVERZUG:
Grünfuchs haftet nicht bei Lieferverzug, der sich durch höhere Gewalt oder andere Ursachen, die ohne grobes Verschulden von Grünfuchs entstanden sind, ergeben haben. Höhere Gewalt berechtigt Grünfuchs zudem, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die Lieferungen
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie etwa Krieg, verkehrssperre, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, etc. (Schadensersatz- oder sonstige) Ansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen, sofern Grünfuchs nicht vorsätzlich oder grob Fahrlässig gehandelt hat. Dies gilt nicht für Personenschäden, soweit dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist.
7.ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
Sämtliche Rechnungen sowie die laufende Monatsabrechnung sind 7 Tage nach Erhalt Netto zuzüglich 20% MwSt. ohne Skonto, fällig. Zahlungsverzug und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 10% per anno und pauschalierte Mahnspesen von 18 Euro sowie die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu verrechnen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mangelrügen oder Gegenansprüche gelten gemacht werden, nicht berechtigt, es sei denn diese werden von Grünfuchs ausdrücklich anerkannt.
8.LEISTUNGEN:
Leistungen sind von Grünfuchs stets nur in dem Umfang zu erbringen, wie sie vereinbart wurden. Weitergehende Leistungen, wie etwa Reinigungsarbeiten nach Professionistenleistungen anlässlich von Adaptierungen, etc. werden stets separat und gesondert verrechnet. Am Arbeitsort muss immer eine Möglichkeit zur Entnahme von Wasser und Strom zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten des Wasser und Stromverbrauches werden stets vom Auftraggeber übernommen.
ARBEITSUNTERBRECHUNG BEI SONDERLEISTUNGEN:
Die Preise von Grünfuchs beruhen auf der Annahme, dass die Arbeiten in einem Zuge durchgeführt werden können. Sind Arbeitsunterbrechungen notwendig, welche nicht in alleinigem Einflussbereich von Grünfuchs stehen, so werden sie Stehzeiten der Mitarbeiter von Grünfuchs gesondert in Rechnung gestellt.
9.ABWERBEVERBOT:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragszeit und auch 6 Monate danach, etwa im Falle einer Kündigung, das von Grünfuchs eingesetzte Reinigungspersonal nicht abzuwerben. Im Falle des Zuwiderhandelns ist der Auftraggeber verpflichtet, unserem Unternehmen eine Konventionalstrafe in Höhe von 5.000 Euro zu zahlen. Weiterreichende Ansprüche und Forderungen unseres Unternehmen im Zusammenhang mit der Abwerbung und/ oder Beschäftigung bleiben hiervon unberührt und können zusätzlich eingeklagt werden.
10. ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHTSSTAND
Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechtes. Als Gerichtsstand gilt Klagenfurt.
GRÜNFUCHS e.U.
Stand 01/2022